Gewinnrealisation

Gewinnrealisation
Ergebnisrealisation. 1. Begriff: Die G. beschreibt den Zeitpunkt, zu dem ein Gewinn als entstanden gilt.
- 2. Kriterien der Rechtsprechung: Die G. ist gemäß dem Vorsichtsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB) an den so gut wie vollständigen Risikoabbau gebunden (Prinzip des quasisicheren Anspruchs). Als Realisationszeitpunkt wird (z.B. bei Warenlieferungen) die Forderungsentstehung angenommen; die Forderung entsteht in dem Zeitpunkt der Lieferung und Leistung (Gefahrenübergang).
- 3. G. bei langfristiger Fertigung: Liegen Beginn und Beendigung eines Auftrags in unterschiedlichen Rechnungsperioden (z.B. in der Bauwirtschaft), so kann eine G. regelmäßig erst mit endgültiger Abrechnung von Teilabschnitten erfolgen, dann nämlich, wenn Zahlungen des Kunden gemäß dem Fertigungsfortschritt vereinbart wurden. Damit soll eine größere Stetigkeit des Erfolgsausweises erreicht werden (Teilgewinnrealisation). Während in der deutschen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur die Abrechnungsfähigkeit zumeist vom Gläubigerschutzgedanken bestimmt wird, ist nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Teilgewinnrealisation ( Percentage of Completion Method) i.d.R. vorzunehmen.
- Vgl. auch  Erlösrealisation.

Lexikon der Economics. 2013.

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